Der Versicherungsschutz umfasst Dienstleistungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche mit Auslandsbezug soweit es sich handelt um
die Geltendmachung von Ansprüchen vor europäischen Gerichten und der Türkei; dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 Zivilprozessordnung),
die Beratung, die Beschäftigung, die Verletzung oder Nichtbeachtung europäischen Rechts einschließlich der Türkei,
eine im europäischen Ausland oder in der Türkei vorgenommenen Tätigkeit.
Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jeder Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbundene Firmen im Ausland ausgeübt werden, sind nur durch besondere Vereinbarung mitversichert.
Für vom Versicherungsschutz umfasste Haftpflichtansprüche, für die Frau Patricia Nußmann vor außereuropäischen Gerichten in Anspruch genommen wird, besteht Leistungspflicht nur in Höhe der Mindestpflichtversicherungssumme.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von € 250.000,00 zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus Paragraph 51 BRAO.